- 3440 - o. J. o. T. o. O. 1314. Heinrich (Bischof von Breslau), urkundet, dass der Kleriker Sy(mon) von Marschow (Marschwitz) sich bezüglich einer Anwartschaft auf die Scholasterie der Kreuzkirche, welche Heinrich v. Wirbna (Würben), Scholastikus dieser Kirche, kanonisch besitzt, sich von dem Gnesener Domherrn Ja(nislaus) eine richterliche Entscheidung verschafft hat, während doch dieser, selbst wenn er, was keineswegs feststeht, eine richterliche Qualität hat, dieselbe nicht in der Breslau er Diöcese ausüben dürfte. Ebensowenig konnte mit Recht der erzbischöfliche Stuhl von Gnesen durch eine Appellation des Simon in die Sache gezogen werden, da Bischof Heinrich bereit war die Sache zu untersuchen, während Simon allerdings Einführung ohne vorherige Untersuchung forderte. Janislaus hat darauf den Simon durch die Gewalt des weltlichen Armes in die Kreuzkirche einführen lassen, und Simon selbst hat alsdann in Macht eines gewissen von ihm als Stellvertreter des Janislaus aufgestellten M. von . . . aus der Gnesener Diöcese den Bischof in dem Dom, als er abwesend war, gemahnt bei Strafe der Suspension etc. ein den Bauern von . . . gethanenes Verbot zurückzunehmen, obgleich doch dieser M. keine Gerichtsbarkeit oder Macht über ihn, den Bischof, hat. Deshalb appellire er von allen diesen nichtigen Prozessen an den apostolischen Stuhl etc. Aus dem Formularbuch des Arnold von Protzan ed. Wattenbach, Cod. dipl. Sil. V, 114. Diese undatirte Urkunde ist deshalb an diese Stelle gesetzt worden, weil in der vorhergehenden Urkunde Mag. Paul Scholast z. heil. Kreuz, also der frühere Besitzer der strittigen Scholasterie anscheinend zum letzten Mal als in dieser Würde befindlich auftritt. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke. |